ORDNUNG IST DAS HALBE LEBEN
Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign
(AVG
Kommunikationsdesign)
1.
Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle
Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem
Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von
den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der
Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den
hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur
dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich
schriftlich zustimmt.
2.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht &
Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner
erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung
von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der
Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der
kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfühigkeit
oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der
Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall
nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die
urhebervertragsrechtlichen Regeln der § 31 ff. UrhG; darüber hinaus
stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei
der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den
Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen
(neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden
Vergütung zu verlangen.
2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser
zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine
bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich)
verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und
berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese
erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung
erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für
Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen
wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe
und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die
Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber
erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme,
Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist zahlbar ohne Abzug nach 30 Tagen. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom
Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind
angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und
Reisekosten
5.1 Sonderleistungen
wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste
Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit
dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und
Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum
übertragen.
6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener
Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und
Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser
ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist
dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und
Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten
Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung,
Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem
Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber
dem Kommunikationsdesigner 10 einwandfreie Belegexemplare
unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese
Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden
Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu
verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen.
8. Haftung
8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für
entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen
haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner
gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden.
Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als
Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische
und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Kommunikationsdesigners.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim
Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages
und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des
Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der k??nstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er
die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der
Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unber¨hrt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem
Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig
kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte
Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte
oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649
BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis
zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt:
Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung
bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen
Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle
Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis
tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen
vorbehalten.
11.
Schlussbestimmungen
11.1 Sofern
der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand
der Sitz des Kommunikationsdesigners.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.